Vereinssatzung

Vereinssatzung

§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen Branchenbund Bruchsal e.V.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Bruchsal und ist im Vereinsregister eingetragen.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung der wirtschaftlichen Betätigung seiner Mitglieder auf dem Gebiet von Handel, Gewerbe, Gastronomie, Dienstleistung, Kultur, Industrie und Freie Berufe. Er vertritt und fördert die Interessen aller Branchen, Betriebsformen und –größen seiner Mitglieder gegenüber Verbrauchern, Unternehmen, Verbänden, Kommunen und Behörden in und um Bruchsal. Der Verein ist Verbindungsglied der diversen Wirtschaftsbranchen Bruchsals und ist im Bereich des Stadtmarketings tätig.

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft des Vereins können natürliche und juristische Personen sowie Personenzusammenschlüsse und Verbände und Vereinigungen erwerben. Mitglieder des Vereins sind unter anderem Einzelhändler, Gewerbetreibende, Dienstleister und Freiberufler.
2. Die Mitgliedschaft entsteht durch Eintritt in den Verein.
3. Die Beitrittserklärung ist schriftlich vorzulegen.
4. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Der Eintritt wird mit Aushändigung einer Annahmeerklärung in Textform wirksam.
5. Die Ablehnung durch den Vorstand ist nicht anfechtbar.
6. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht.

§ 4 Austritt der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt. Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten nur zum Schluss des Geschäftsjah- res zulässig.
2. Der Austritt ist dem Vorstand schriftlich zu erklären. Zur Einhaltung der Kündigungsfrist gem. Abs. 1 ist rechtzeitiger Zugang der Austrittserklärung an den ersten Vorsit- zenden oder seinen Stellvertreter erforderlich.

§ 5 Ausschluss der Mitglieder
1. Die Mitgliedschaft endet außerdem durch Ausschluss.
2. Der Ausschluss aus dem Verein ist nur bei wichtigem Grund zulässig.
3. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand.
4. Der Vorstand teilt dem betroffenen Mitglied den beabsichtigten Ausschluss durch Einschreiben mit. Bevor über den Ausschluss endgültig beschlossen wird, erhält das Mitglied die Gelegenheit, sich gegen die erhobenen Anschuldigungen dem Vorstand gegenüber zu rechtfertigen. Über die Beschlussfassung des Ausschlusses und die Gründe ist ein ausführliches Protokoll zu fertigen. Es ist vom Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei Verhinderung durch deren jeweilige Vertreter, zu unterzeichnen und dem Betroffenen zu übersenden. Gegen den Ausschluss kann innerhalb vier Wochen ab Zustellung des Bescheids Einspruch beim Vorstand eingelegt werden. Die nächst- tagende Mitgliederversammlung entscheidet dann endgültig.
5. Mit Beendigung der Mitgliedschaft erlischt jeder Anspruch an den Verein und sein Vermögen.

§ 6 Streichung der Mitgliedschaft
1. Ein Mitglied scheidet außerdem mit Streichung der Mitgliedschaft aus dem Verein aus.
2. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt, wenn das Mitglied mit zwei fortlaufenden Monatsbeiträgen im Rückstand ist und diesen Beitrag auch nach schriftlicher Mahnung durch den Vorstand nicht innerhalb von einem Monat von der Absendung der Mahnung an voll entrichtet. Die Mahnung muss mit Einschreiben Einwurf an die letzte dem Verein bekannte Anschrift des Mitglieds gerichtet sein.
3. In der Mahnung muss auf die bevorstehende Streichung der Mitgliedschaft hingewiesen werden.
4. Die Mahnung ist auch wirksam, wenn die Sendung als unzustellbar zurückkommt.
5. Die Streichung der Mitgliedschaft erfolgt durch Beschluss des Vorstands, der dem betroffenen Mitglied nicht bekannt gemacht zu werden braucht.

§ 7 Beiträge
1. Von den Mitgliedern werden Beiträge zuzüglich gesetzlicher Mehrwertsteuer erho- ben. Die Höhe der Beiträge wird von der Mitgliederversammlung in einer Beitragsordnung festgesetzt.
2. Die Beiträge sind bis zum 5. eines Monats im Voraus fällig. Im Laufe des Jahres neu eingetretene Mitglieder haben einen anteiligen Beitrag zu entrichten. Die Zahlung hat innerhalb eines Monats nach der Annahmeerklärung der Beitrittserklärung zu erfolgen.

§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind:
a) der Vorstand (§ 9 der Satzung) und
b) die Mitgliederversammlung (§§ 11 und 12 der Satzung).

§ 9 Vorstand
1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem ersten Vorsitzenden, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer, dem Kassier und einem Beisitzer.
2. Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er bleibt bis zur satzungsgemäßen Bestellung des nächsten Vorstands im Amt.
3. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes im Laufe der Amtsperiode aus, so kann ein neues Vorstandsmitglied in der nächsten Mitgliederversammlung für den Rest der Amtsperiode gewählt werden.
4. Das Amt eines Mitglieds des Vorstandes endet mit seinem Ausscheiden aus dem Verein.
5. Der Vorstand trifft alle für die Tätigkeit des Vereins notwendigen Entscheidungen, sofern diese nicht der Mitgliederversammlung obliegen. Der Vorstand trifft seine Entscheidungen mit einfacher Mehrheit.

Aufgaben des Vorstands sind insbesondere:
a) Leitung des Vereins und Vertretung nach außen;
b) Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung;
c) Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
6. Der Vorstand im Sinne von § 26 BGB ist der Vorsitzende und sein Stellvertreter. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich je allein. Im Innenverhältnis gilt, dass der Stellvertreter nur im Falle der Verhinderung des Vorsitzenden zur Vertretung berechtigt ist.
7. Die zur Durchführung der Vereinszwecke notwendigen Regelungen können in einer Geschäftsordnung niedergelegt werden, die vom Vorstand erlassen wird und geändert werden kann. Änderungen sind vor ihrem Inkrafttreten allen Mitgliedern mitzuteilen.

§ 10 Beirat
Zur Unterstützung der Vereinsarbeiten und Beratung des Vorstandes kann der Vorstand einen Beirat von bis zu maximal zehn Mitgliedern berufen. Der Beirat kann aus Mitgliedern des Vereins, aber auch aus außerhalb des Vereins stehenden Kreisen (Stadtverwaltung, Polizei, Presse) bestehen.

§ 11 Aufgaben der Mitgliederversammlung und Berufung
1. Aufgaben der Mitgliederversammlung sind:
a) Entgegennahme und Genehmigung des Jahresberichtes des Vorstandes und des Kassenberichts,
b) Entlastung des Vorstandes,
c) Feststellung des Haushaltsplanes für das kommende Geschäftsjahr, soweit erforderlich,
d) Wahl des Vorstandes sowie zweier Rechnungsprüfer für jeweils 3 Jahre,
e) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge in einer Beitragsordnung und von Umlagen,
f) Änderung der Satzung,
g) Ernennung von Ehrenmitgliedern,
h) Entscheidungen bei Kreditaufnahmen über 20.000,00 €,
i) Entscheidung über Einsprüche gegen Ausschlüsse von Mitgliedern,
j) Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
2. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung kann auf Vorstandsbeschluss oder muss auf Verlangen von mindestens einem Drittel der Mitglieder innerhalb von vier Wochen einberufen werden.
3. Die Mitgliederversammlung ist vom Vorstand in Textform unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen zu berufen. Einladung mit unsignierter E-Mail genügt bei solchen Mitgliedern, die ihre E-Mailadresse ausdrücklich zu diesem Zweck mitgeteilt haben. Die Frist beginnt mit dem Tag der Absendung der Einladung an die letzte bekannte Mitgliederanschrift bzw. die mitgeteilte E-Mailadresse.
4. Die Berufung muss den Gegenstand der Beschlussfassung (= die Tagesordnung) bezeichnen.

§ 12 Beschlussfähigkeit, Beschlussfassung und Beurkundung
1. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig.
2. Zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins (§ 41 BGB) ist die Anwesen- heit von zwei Dritteln der Vereinsmitglieder erforderlich.
3. Ist eine zur Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins einberufene Mitgliederversammlung nach Absatz zwei nicht beschlussfähig, so ist vor Ablauf von vier Wochen seit dem Versammlungstag eine weitere Mitgliederversammlung mit derselben Tagesordnung einzuberufen. Die weitere Versammlung darf frühestens zwei Monate nach dem ersten Versammlungstag stattfinden, hat aber jedenfalls spätestens vier Monate nach diesem Zeitpunkt zu erfolgen.
4. Die neue Versammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienen Vereinsmitglieder beschlussfähig. Die Einladung hat einen Hinweis auf die erleichterte Beschlussfähigkeit zu enthalten.
5. Die Ordnungsmäßigkeit der Einladung und der Tagesordnung stellt der Vorsitzende zu Beginn der Versammlung ausdrücklich fest. Beschlüsse können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
6. Beschlussfassungen und Wahlen erfolgen grundsätzlich durch offene Abstimmung (Akklamation). Sie sind geheim durchzuführen, wenn mindestens 25% der anwesenden Mitglieder dies beantragen.
7. Bei Wahlen und Beschlüssen, außer bei Satzungsänderungen und Beschluss zur Auflösung des Vereins, entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden, im Verhinderungsfall die seines Stellvertreters. Stimmenthaltungen werden nicht mitgezählt.
8. Bei Satzungsänderungen ist Zwei-Drittel-Mehrheit der zur Mitgliederversammlung erschienenen Stimmberechtigten erforderlich.
9. Über die Mitgliederversammlung und ihre jeweiligen Ergebnisse ist ein Ergebnisprotokoll zu fertigen, das vom Vorsitzenden und dem Schriftführer, bei Verhinderung durch deren jeweilige Vertreter, zu unterzeichnen ist.

§ 13 Rechnungsprüfer
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Rechnungsprüfer auf die Dauer von 3 Jahren. Sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
2. Die Rechnungsprüfer prüfen die Ordnungsmäßigkeit der Buchführung, der Belege, der Kasse und der Bestände sachlich und rechnerisch und bestätigen dies durch ihre Unterschrift.
Sie legen der Mitgliederversammlung hierüber einen Bericht vor. Rechnungsprüfer haben das Recht, die Kasse und alle dazugehörenden Unterlagen jederzeit zu prüfen. Sie haben dem Vorstand schriftlich Kenntnis vom Ergebnis der jährlichen Prüfung zu geben.

§ 14 Auflösung
1. Der Verein kann durch Beschluss der Mitgliederversammlung (vgl. § 11 Abs. 1 j) der Satzung) aufgelöst werden.
2. Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand (§ 9 der Satzung)
3. Im Fall der Auflösung beschließt die Mitgliederversammlung mit absoluter Mehrheit über die Verwendung des Vereinsvermögens.

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